AGB für Talente für den Service “Talentpool1
Stand: 01.03.2024
PRÄAMBEL
BETTER AG betreibt interne Projekte und externe Projekte, in denen Freelancer bzw. Dienstleister Geld verdienen können.
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten für alle Verträge, die zwischen der Better AG (nachfolgend TALENTPOOL1) und ihren Dienstleistern geschlossen werden, ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleister (AGB für Dienstleister) um dem Umfang des Vertrauensverhältnisses Rechnung zu tragen und die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten beider Seiten möglichst umfassend zu definieren und transparent zu machen, aber auch, um die für einen reibungslosen Ablauf der tatsächlichen Abwicklung notwendigen Verfahrensabläufe festzuschreiben. Abänderungen oder Ergänzungen dieser AGB erfordern somit in jedem Fall die schriftliche Form. Abweichende Geschäftsbedingungen des Dienstleisters kommen nur zum Tragen, wenn und soweit sie von TALENTPOOL1 schriftlich bestätigt wurde.
ABSCHNITT 1 – EINFÜHRUNG
TALENTPOOL1 ein Dienstleistungs- und Handelsunternehmen und hat Interne, sowie Externe Projekte.
Im Bereich Externen Projekten dient Talentpool1 als Mittler zwischen internationalen Auftraggebern und dem Dienstleister und stellt somit für den Dienstleister, der auf selbständiger Basis arbeitet, Aufträge oder Projekte zur Verfügung. Diese AGB für Dienstleister regeln die geschäftlichen Beziehungen zwischen den Dienstleistern und TALENTPOOL1. Sie bilden die Grundlage des Vertragsverhältnisses.
Diese AGB inklusive einer optionalen Projektvereinbarung gelten als vollständige und verbindliche Vereinbarung und Übereinkunft zwischen den Dienstleistern und TALENTPOOL1, und zwar in der jetzigen Form und inklusive möglicher späterer Änderungen.
Jede separat abgeschlossene optionale Projektvereinbarung gilt als neue separate Vertragseinheit, schließt jedoch die nachvertraglichen Verpflichtungen der vorigen Verträge nicht aus.
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen eines dieser Dokumente kann zur Kündigung des Dienstleisterverhältnis führen.
Sollte ein Teil der Vereinbarung oder ein von TALENTPOOL1 veröffentlichtes Dokument in einem Gerichtsstand für ungültig erklärt werden, so hat dies auf die Wirksamkeit der übrigen Regeln, Anwendungen oder Dokumente keinen Einfluss.
1.1 Verhaltenskodex für Dienstleister.
• Ich werde in meiner Funktion als Dienstleister von TALENTPOOL1 ehrlich und fair sein.
• Ich werde mein Geschäft auf eine Weise führen, die meinen Ruf ebenso fördert wie den durch TALENTPOOL1 etablierten guten Ruf.
• Ich werde mich gegenüber jeder Person, die ich im Rahmen meiner selbstständigen Tätigkeit für TALENTPOOL1 oder den Auftraggebern von TALENTPOOL1 kontaktiere, höflich und respektvoll verhalten.
• Ich werde keine falschen Angaben zu den Produkten oder dem Vergütungsplan von TALENTPOOL1 machen
• Ich verstehe und akzeptiere, dass ich alleine für sämtliche finanzielle und/oder rechtliche Verpflichtungen verantwortlich bin, die ich in meiner Tätigkeit als Dienstleister übernehme und alle Schulden und Pflichten gemäß den Regelungen für Dienstleister ablösen werde.
1.2 Statusfeststellung selbstständiger Vertragsnehmer.
Ein Dienstleister gilt weder für Bundes- noch für Staatssteuerzwecke als Angestellter. Alle Dienstleister sind unabhängige Vertragsnehmer, die ihrem eigenen, separaten Geschäft nachgehen. . Die Vereinbarung zwischen TALENTPOOL1 und seinen Dienstleistern schafft auch keine Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Beziehung, eine Agentur, eine Personalgesellschaft oder ein Joint Venture. Dienstleistern ist es strikt untersagt, zu behaupten oder anzudeuten, egal ob mündlich oder schriftlich, dass ihr Verhältnis ein anderes ist als oben näher dargelegt. Jeder Dienstleister hält TALENTPOOL1 schadlos von jeglichen Ansprüchen und Schadenersatz- oder Haftungsansprüchen, die aus seinen/ihren Geschäftspraktiken entstehen. Dienstleister sind nicht befugt, TALENTPOOL1 an eine Verpflichtung zu binden. Jeder Dienstleister wird dazu angehalten, seine/ihre eigenen Arbeitszeitn festzulegen.
1.3 Geschäftsgebaren.
Jeder Dienstleister wird sein/ihr Geschäft auf professionelle und ethisch korrekte Art und Weise führen und somit den eigenen und den guten Ruf von TALENTPOOL1 fördern. Dienstleister werden Verhaltensweisen unterlassen, die ein schlechtes Licht auf TALENTPOOL1 oder einen anderen Dienstleister werfen könnten. Dienstleister werden sich gegenüber jeder Person, die sie kontaktieren, höflich und respektvoll verhalten. Dies bezieht sich auch auf Mitarbeiter und leitende Angestellte der Unternehmenszentrale von TALENTPOOL1, sowie auf Auftraggeber oder Kunden von TALENTPOOL1. Bei seinen/ihren Geschäften werden die Produkte und Professionalität von TALENTPOOL1 und anderen Dienstleistern respektiert. Dienstleister werden im Zusammenhang mit dem Marketing von TALENTPOOL1-Produkten unter keinen Umständen den Namen oder Ruf von TALENTPOOL1 verunglimpfen oder verletzen. Vertrauliche oder urheberrechtlich geschützte Informationen oder Betriebsgeheimnisse (inkl. die Namen und Adressen von Dienstleistern oder Kunden) von TALENTPOOL1 werden nicht zweckentfremdet und vom Dienstleister oder anderen genutzt.
1.4 Geheimhaltungsvereinbarung.
Dienstleister können von TALENTPOOL1 Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten. Ohne Einschränkung des Vorhergehenden umfassen vertrauliche Informationen insbesondere Informationen aus jeglichem Bereich, der einem Dienstleister zur Verfügung gestellt wird, oder zu dem er/sie Zugang hat, Kundenlisten, Herstellerangaben, Provisions- oder Umsatzberichte, und jegliche andere Information von TALENTPOOL1 mit Blick auf die Finanzen oder das Geschäft. All diese Informationen (egal ob in elektronischer, mündlicher oder schriftlicher Form) sind Eigentum von TALENTPOOL1 und urheberrechtlich geschützt. Sie werden dem Dienstleister streng vertraulich übertragen oder verfügbar gemacht. Jeder Dienstleister akzeptiert, dass er/sie solche vertraulichen und urheberrechtlich geschützten Informationen keiner dritten Partei direkt oder indirekt preisgeben oder die Informationen nutzen wird, um mit TALENTPOOL1 zu konkurrieren oder zu irgendeinem anderen Zweck, der nicht ausdrücklich in der Vereinbarung vorgesehen ist. Der Dienstleister und TALENTPOOL1 stimmen zu, dass ohne diese Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarung TALENTPOOL1 die Informationen nicht zur Verfügung gestellt oder dem Dienstleister zugänglich gemacht wird. Diese Vorkehrung behält auch nach Beendigung oder Ablauf der Vereinbarung ihre Gültigkeit.
ABSCHNITT 2 – Wie wird man unabhängiger Dienstleister von TALENTPOOL1
2.1 Anmeldung eines Dienstleisters.
Die Laufzeit der Vereinbarung beträgt drei (3) Monate nach Bestätigung der AGB. Die Vereinbarung gilt als angenommen, sowie im Falle eines Ablaufs der Laufzeit als reaktiviert, wenn der Auftragnehmer als Dienstleister in einem Projekt beginnt. Sie verlängert sich stillschweigend um 3 Monate, wenn sie nicht gekündigt wurde bzw. nicht erloschen ist. Die Vertragslaufzeit erlischt automatisch, wenn der Dienstleister innerhalb der Laufzeit nicht mindestens 1 Monat mit TALENTPOOL1 zusammengearbeitet hat.
2.2 Rechte eines Dienstleisters.
Alle Dienstleister von TALENTPOOL1 sind befugt, an Projekten die TALENTPOOL1 den Dienstleistern zur Verfügung stellt teilzunehmen.
2.3 Volljährigkeit.
Dienstleister müssen im Land ihres Wohnsitzes im geschäftsfähigen Alter sein, um ein Dienstleister für TALENTPOOL1 werden zu können.
2.4 Gesellschaften, Personalgesellschaften und Trusts.
Gesellschaften, GmbHs, d.o.o.s, Personalgesellschaften und/oder Trusts können nur dann Dienstleister werden, wenn sie zusätzlich Dokumenten zur Gesellschaft, der Satzung, der Gründungsurkunde, des Partnerschaftsabkommens oder eines Dokuments zum Trust oder eines anderen Dokuments oder einer Urkunde über die Gründung, die beim Staat eingereicht wurde (wenn zutreffend), eingereicht wird.
Zur Gewährleistung der Einhaltung der Vereinbarung müssen die Dienstleister eine vollständige Liste aller Direktoren, leitenden Angestellten und Aktionäre des Unternehmens offenlegen. GmbHs müssen eine vollständige Liste aller Mitglieder, leitenden Angestellten und Manager offenlegen. Personalgesellschaften müssen alle persönlich und beschränkt haftenden Gesellschafter offenlegen. Trusts müssen alle Treuhänder und Bezugsberechtigten offenlegen. Diese Informationen können per E-Mail an jobs@TALENTPOOL1 gesendet werden und müssen vom Dienstleister auf dem aktuellsten Stand gehalten werden. Es muss ein Nachweis für die Umsatzsteueridentifikationsnummer erbracht werden und eine Kopie einer jährlichen Bescheinigung, die in dem Land ausgestellt wurde, in dem das Unternehmen, die Organisation oder Personalgesellschaft eingetragen ist. Wenn ein Aktionär, Partner, Mitglied oder Manager eines Dienstleisters selbst eine Einheit ist, dann müssen dieselben Informationen wie oben für den Dienstleister dargelegt auch von selbigem Aktionär, Partner, Mitglied oder Manager offengelegt werden.
Aktionäre, Mitglieder, Partner, Bezugsberechtigte und Treuhänder stimmen gegebenenfalls zu, persönlich haftbar gegenüber TALENTPOOL1 zu bleiben und sich an die Vereinbarung zu halten. Ein ausgefülltes „Tätig unter eingetragenem Firmennamen“-Formular muss bei TALENTPOOL1 hinterlegt sein. Bei jedem Dienstleister, an der mehr als ein Individuum beteiligt ist, ob als Unternehmen, Personalgesellschaft, GmbH oder Trust, fallen die Handlungen eines Teilnehmers auf das gesamte Dienstleistungsverhältnis zurück. Wenn bei einem Teilnehmer ein Verstoß gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vereinbarung festgestellt wird, dann gilt dies als Verstoß des gesamten Dienstleistungsverhältnisses.
2.5 Fiktive Namen und/oder Pseudonyme.
Personen oder Einheiten können sich nicht mit einem fiktiven Namen oder Pseudonym für ein Dienstleistungsverhältnis bewerben oder die Identität einer anderen Person oder Einheit dafür benutzen, die nicht Teil des Verhältnisses sein wird. Es darf keine Sozialversicherungsnummer oder eine andere staatliche Identifikationsnummer angegeben werden, die nicht dem Hauptindividuum oder der Haupteinheit der Dienstleister-Position zugeordnet ist.
2.6 Steuern.
Dienstleister für TALENTPOOL1 werden für Bundes- und/oder Staatssteuerzwecke als unabhängige Vertragsnehmer behandelt werden. Als unabhängige Vertragsnehmer werden Dienstleister im Hinblick auf das Steuergesetz, Sozialversicherungsgesetz, Arbeitslosengesetz, oder jegliche anderen bundes-, einzelstaatliche oder kommunale Gesetze, Verfassungen, Bestimmungen oder Regelungen nicht als Angestellte, Franchisenehmer, Joint Ventures, Partner oder Vertreter behandelt werden. Die Dienstleister sind verantwortlich für die Zahlung aller Einkommenssteuern, Steuern für Selbstständige und anderweitiger Steuern und Abgaben für ihr Unternehmen und ihre Einnahmen.
ABSCHNITT 3 – RECHTSSICHERHEIT
3.1 Rechtssicherheit.
Alle Dienstleister von TALENTPOOL1 müssen sich bei der Leitung ihres Geschäfts an sämtliche bundeseinheitlichen und einzelstaatlichen Gesetze, kommunale Verordnungen und Bestimmungen halten. Alle Dienstleister sind selbst für ihre eigenen unternehmerischen Entscheidungen und Ausgaben verantwortlich. Da Dienstleister keine Angestellten von TALENTPOOL1 sind, ist TALENTPOOL1 auch nicht verantwortlich für die Zahlung oder Zuzahlung entsprechender Leistungen, insbesondere Sozialabgaben.
3.2 Zusicherung einer Befürwortung durch die Regierung.
Einzel- und bundesstaatliche Aufsichtsbehörden sprechen für Unternehmen oder Systeme oder deren Dienstleistungen keine Befürwortungen aus. Deshalb dürfen Dienstleister weder direkt noch indirekt zusichern, dass der Vergütungsplan oder die Dienstleistungen von TALENTPOOL1 von einer staatlichen Behörde genehmigt, überprüft oder für empfehlenswert oder gut befunden wurden.
3.3 Persönliche Angaben.
Persönliche Angaben wie die Dienstleister ID-Nummer, die Adresse eines Dienstleisters, die Telefonnummer usw. werden vertraulich behandelt werden und nur im Zusammenhang mit dem Geschäft von TALENTPOOL1 genutzt werden, oder zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften. Bei Notfällen kann sich der/die Anfragende an die HR-Abteilung von TALENTPOOL1 wenden, die wiederum den Dienstleister darüber informieren wird, dass jemand versucht, ihn/sie zu kontaktieren.
3.4 Abwerbeverbot.
Während der Laufzeit dieser Vereinbarung und für einen Zeitraum von sechsunddreißig (36) Monaten nach der Kündigung oder dem Ablauf der Vereinbarung egal aus welchem Grund, darf kein Dienstleister in seinem/ihrem Namen, im Namen einer anderen Person oder einer anderen Einheit einen Mitarbeiter, Dienstleister oder Auftraggeber von TALENTPOOL1 anstellen, anwerben oder anmelden, oder auf irgendeine Weise versuchen, einen Mitarbeiter, Dienstleister, Auftraggeber von TALENTPOOL1 dahingehend zu beeinflussen oder zu verleiten, deren Angestellten- oder Geschäftsverhältnis mit TALENTPOOL1 zu verändern oder zu kündigen oder einem anderen Dienstleistungsunternehmen oder Wettbewerbern von TALENTPOOL1 beizutreten. Kein Dienstleister darf jegliche Informationen von TALENTPOOL1, die während der Laufzeit erlangt wurden (inklusive Namen und Adressen der Angestellten und Dienstleister von TALENTPOOL1), benutzen oder einer anderen Person offenlegen. Diese Vorkehrung soll auch nach Beendigung oder Ablauf ihre Gültigkeit behalten.
Abwerbung umfasst, beschränkt sich jedoch nicht auf (I) das Vorführen und Anbieten von Werbematerial, für eines anderes Dienstleistungs – oder Handelsunternehmens oder eines Wettbewerber von TALENTPOOL1, welches dazu gedacht ist, Dienstleister von TALENTPOOL1 zu diesem Unternehmen abzuwerben; (II) die direkte oder indirekte Vorstellung ein anderes Dienstleistungs – oder Handelsunternehmens oder eines Wettbewerber von TALENTPOOL1, gegenüber einem Dienstleister oder Auftraggeber von TALENTPOOL1, oder (III) das Anbieten von Produkten und Geschäftsmöglichkeiten jeglicher anderer Unternehmen bei Meetings oder Veranstaltungen von TALENTPOOL1.
3.6 Wettbewerbsverbot.
Jeder Dienstleister erklärt sich einverstanden, während der Laufzeit der Vereinbarung mit den schutzwürdigen Geschäftsinteressen von TALENTPOOL1 nicht durch den Verkauf oder das Anpreisen anderer Produkte oder Möglichkeiten (außer entsprechend den Angaben unter „Andere Dienstleistungen und Produkte“) in Konkurrenz zu treten. Die Dienstleister verstehen und erkennen an, dass diese Einschränkungen zum Schutz der wertvollen Interessen von TALENTPOOL1 notwendig sind und erklären sich einverstanden, dass jegliche gerichtliche Verfügung und/oder andere Rechtsmittel notwendig und angemessen für den Schutz dieser Interessen sind.
3.7 Verschwiegenheit des Dienstleisters
Die Geschäftsbeziehungen von TALENTPOOL1 mit seinen Partnerunternehmen sind vertraulich. Es ist Dienstleistern nicht erlaubt, ein Partnerunternehmen, mit dem er nichts im aktuellen Projekt zu tun hat, mit diesen zu sprechen oder zu kommunizieren, außer bei einer offiziellen TALENTPOOL1 – Veranstaltung, bei der der Vertreter auf Wunsch von TALENTPOOL1 anwesend ist.
3.8 Befürwortungen.
Es darf nicht angedeutet werden, dass dritte Parteien Befürwortungen ausgesprochen haben, außer wenn dies ausdrücklich in der Literatur und den Mitteilungen von TALENTPOOL1 kommuniziert wurde.
3.9 Haftung
Eine Verletzung der Vereinbarung kann zur Suspendierung und/oder Kündigung des Dienstleistungsverhältnisses dieses Individuums führen. Der betreffende Dienstleister kann aufgrund einer Verletzung der Vereinbarung, des Berufsehrenkodex, der Richtlinien und Verfahren von TALENTPOOL1, oder von bundes- oder einzelstaatlichen Gesetzen auch zivil- oder strafrechtlich verfolgt werden. Außerdem kann TALENTPOOL1 Zahlungen an einen Dienstleister von TALENTPOOL1 zurückhalten, um sie mit Schadensersatzansprüchen zu verrechnen, die aus einer Verletzung des Berufsehrenkodex, der Richtlinien und Verfahren von TALENTPOOL1, oder von bundes- oder einzelstaatlichen Gesetzen durch den Dienstleister entstanden sind.
3.10 Andere Dienstleistungen und Produkte.
Während der Laufzeit der Vereinbarung ist es Dienstleistern nicht untersagt, die Dienstleistungen und Produkte eines anderen Unternehmens anzubieten, die nicht im Wettbewerb mit TALENTPOOL1 stehen (z.B. keine Call-Center oder Personaldienstleister). Produkte und Dienstleistungen, die jedoch nicht von einem anderen oben genannten Beispiel stammen, dürfen jedoch nur bei jenen Dienstleistern von TALENTPOOL1 direkt oder indirekt angepriesen werden, die persönlich von dem Dienstleister für TALENTPOOL1 angeworben wurden.
3.11 Rekrutierung innerhalb des Unternehmens.
Es ist streng verboten, Andere direkt oder indirekt und egal ob schriftlich, mündlich oder durch implizite Andeutungen aus einer (1) Dienstleister-Organisation von TALENTPOOL1 in eine andere abzuwerben.
3.12 Vertragsstrafe
Desweiteren führt eine Verletzung der Vereinbarung zu einer Vertragsstrafe, die nach freiem Ermessen TALENTPOOL1 festgelegt werden kann, jedoch 7.500€ pro Fall und pro angefangenen Monat, in dem eine Verletzung des Vertragsverhältnis besteht, nicht übersteigen darf. Schadensersatzansprüche sind hiervon unberührt.
ABSCHNITT 4 – KÜNDIGUNGSBEDINGUNGEN
4.1 Rücktritt.
Ein Dienstleister kann freiwillig von seinem Dienstleisterstatus zurücktreten, indem der Vertrag gem §2.1 dieser AGB ausläuft oder durch ein schriftliches Kündigungsschreiben an die TALENTPOOL1. Der Rücktritt wird mit dem Erhalt des Schreibens gültig. Ein Dienstleister, der es versäumt, sein Dienstleistungsverhältnis zu verlängern oder der zurücktritt, darf sich sechs (6) Monate nach dem Zeitpunkt der Kündigung weder neu bewerben noch irgendeine finanzielle Beteiligung an einer anderen Dienstleister haben.
4.2 Suspendierung.
TALENTPOOL1 behält sich das Recht vor, jeden Dienstleister für eine beliebige Zeit zu suspendieren, wenn davon auszugehen ist, dass der Dienstleister gegen die evtl. von Zeit zu Zeit abgeänderten Bestimmungen der Vereinbarung, oder die gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen und Kulanzstandards verstoßen hat. TALENTPOOL1 kann bei laufenden Untersuchungen bezüglich der Verletzung der Richtlinien nach eigenem Ermessen solch eine unfreiwillige Suspendierung verhängen. TALENTPOOL1 wird den Dienstleister unter den aktuell bei TALENTPOOL1 geführten Adressen des Dienstleisters postalisch und/oder in Textform benachrichtigen. Im Falle einer Suspendierung stimmt der Dienstleister zu, es unmittelbar zu unterlassen, sich als TALENTPOOL1-Dienstleister zu präsentieren.
Während des Suspendierungs- und Bearbeitungszeitraumes werden sämtliche Vergütungen, Provisionen oder Bonuszahlungen, die eventuell fällig werden, bis zur Klärung der Situation von TALENTPOOL1 zurückgehalten. Sollte der Verletzungsverdacht von TALENTPOOL1 als unbegründet erachtet werden, wird die Suspendierung aufgehoben und sämtliche Vergütungen, Provisionen oder Bonuszahlungen des Dienstleistungsverhältnis ausgezahlt. Der suspendierte Dienstleister hat jedoch während der Suspendierung nicht das Recht, sich selbst als Dienstleister zu präsentieren.
4.3 Kündigung.
Ein Dienstleister kann aufgrund einer Verletzung der Vertragsbedingungen gekündigt werden. Eine schriftliche Kündigung mit Angabe der Kündigungsgründe wird dem Dienstleister entweder postalisch oder per Textform zur Verfügung gestellt. Wenn der Dienstleister einen zeitnahen Einspruch gemäß dem unten beschriebenen Einspruchsprozess nicht einlegt, wird die Kündigung gemäß den im Kündigungsschreiben festgelegten Konditionen wirksam.
Sofort nach der Kündigung gilt Folgendes für den gekündigten Dienstleister:
a) er muss aufhören, sich als TALENTPOOL1-Dienstleister zu präsentieren;
b) er verliert sämtliches Anrecht auf sein Dienstleistungsverhältnis sowie seine Position im Vergütungsplan, sowie alle zukünftigen Provisionen und daraus entstehende Vergütungen; und
c) er muss alle zumutbaren, von TALENTPOOL1 geforderten Maßnahmen bezüglich aller Materialien sowie dem Schutz vertraulicher Informationen und des geistigen Eigentums von TALENTPOOL1 ergreifen.
TALENTPOOL1 ist berechtigt, sämtliche von einem Dienstleister geschuldeten Beträge zu verrechnen. Sollten sich länderspezifische Kündigungsgesetze nicht mit diesen Richtlinien decken, gilt das entsprechende Landesrecht.
4.4 Einspruch.
Ein gekündigter Dienstleister kann unter Angabe von Gründen mit einem Schreiben, das an TALENTPOOL1 geschickt wird, Einspruch einlegen. (Anmerkung: Telefonanrufe werden unter keinen Umständen akzeptiert). TALENTPOOL1 muss das Einspruchsschreiben innerhalb von zehn (10) Werktagen nach der Kündigung, oder wie im Benachrichtigungsschreiben angegeben, erhalten. Wenn TALENTPOOL1 bis zum Stichtag das Einspruchsschreiben nicht erhalten hat, wird die unfreiwillige Kündigung automatisch wirksam.
Wenn der Dienstleister fristgerecht Einspruch einlegt, wird TALENTPOOL1 den Einspruch nach eigenem Ermessen prüfen und den Dienstleister von der Entscheidung in Kenntnis setzen. Die Entscheidung von TALENTPOOL1 ist endgültig und wird nicht weiter geprüft werden. Sollte es keine Reaktion innerhalb von zehn (10) Werktagen von TALENTPOOL1 geben, so gilt dies als abgewiesener Einspruch.
Sollte ein Einspruch abgewiesen werden, bleibt die Kündigung ab dem Datum des ersten Schreibens von TALENTPOOL1 wirksam.
4.5 Tod.
Ungeachtet sonstiger Bestimmungen dieses Abschnitts endet beim Tod eines Dienstleisters das Vertragsverhältnis mit der TALENTPOOL1. Eine Auszahlung der Ansprüche findet nur statt, wenn der Rechtsnachfolger beglaubigte Kopien der Sterbeurkunde und des Testaments, des Trusts oder anderen Instrumenten, eingereicht hat.
4.6 Kumulative Rechtsmittel.
Alle Befugnisse, Rechte und Rechtsmittel, die TALENTPOOL1 übertragen wurden, sind kumulativ, nicht exklusiv und gelten zusätzlich zu allen durch das Gesetz eingeräumten Rechten. Sollte ein Dienstleister Vertragsbruch begehen hat TALENTPOOL1 zusätzlich zu einer Suspendierung und/oder Kündigung das Recht, Bußgelder zu verhängen, die von Zeit zu Zeit von TALENTPOOL1 festgelegt werden und/oder alle angemessenen Rechtsmittel zu ergreifen, um sämtliche in dieser Vereinbarung dargelegten Rechte geltend zu machen. TALENTPOOL1 ist berechtigt, sämtliche von einem Dienstleister geschuldeten Beträge mit ausstehenden Provisionszahlungen für den Dienstleister zu verrechnen.
ABSCHNITT 5 – MARKE, LITERATUR UND WERBUNG
5.1 Marke.
Der Name TALENTPOOL1 sowie die Namen aller TALENTPOOL1 -Dienstleistungen oder Handelsmarken und- Programme sind Marken und Eigentum von TALENTPOOL1. Nur TALENTPOOL1 ist berechtigt, Produkte und Literatur unter diesen Marken zu produzieren und zu vermarkten. Dies umfasst PowerPoint-Folien, Tageslichtprojektor- Folien, Broschüren, Videos, Domain-Adressen, Schulungs- und/oder Marketing- und Werbematerialien, wie beispielsweise T-Shirts, Kappen, Pinnadeln, Magnetschilder, etc., ist aber nicht darauf beschränkt. Es ist untersagt, den Namen TALENTPOOL1 für etwaige Produkte, die nicht von TALENTPOOL1 produziert oder autorisiert wurden, zu benutzen.
Der Dienstleister erkennt an, dass das Recht, sämtliche Marken und urheberrechtlich geschütztes Material von TALENTPOOL1 zu benutzen, nicht exklusiv ist und dass TALENTPOOL1 nach eigenem Ermessen anderen das Recht erteilen kann, diese Marken und urheberrechtlich geschütztes Material zu benutzen. Der Dienstleister erkennt ausdrücklich an, dass der Geschäftswert der Marken und des urheberrechtlich geschützten Materials (inklusive des durch die Nutzung des Dienstleisters entstandenen Geschäftswerts) direkt und exklusiv TALENTPOOL1 zum Nutzen gereicht und Eigentum von TALENTPOOL1 ist. Bei Ablauf oder Kündigung der Zusammenarbeit wird keinerlei monetärer Wert mit dem Geschäftswert verbunden werden, den der Dienstleister durch die Nutzung der Marken oder urheberrechtlich geschütztem Material erwirtschaftet hat.
Der Dienstleister ist TALENTPOOL1 gegenüber bezüglich jeglicher Schäden schadensersatzpflichtig, die durch den Missbrauch der Handelsnamen, Marken, Dienstleistungsmarken, Urheberrechte oder anderer Rechte des geistigen Eigentums in jeglicher Form entstanden sind. Dies bezieht sich nicht auf explizit in diesen Richtlinien und Verfahren zugestandenen sowie anderweitig von TALENTPOOL1 autorisierten Handlungen.
5.2 Einträge in den Gelben Seiten und Unternehmensverzeichnissen.
Dienstleister dürfen den TALENTPOOL1-Handelsnamen nicht benutzen, um ihre Telefon- oder Faxnummer in den Gelben Seiten oder Unternehmensverzeichnissen im Telefonbuch oder Internet-Telefonbuchdiensten zu bewerben.
5.3 Vorgedruckte Schecks.
TALENTPOOL1-Dienstleistern ist es nicht gestattet, den TALENTPOOL1-Handelsnamen oder irgendeine Telefonisten-Marken für ihre Geschäfts- oder Privatkonten zu benutzen.
5.4 Geprägte Visitenkarten und Briefköpfe.
Unabhängigen TALENTPOOL1-Dienstleistern ist es nicht gestattet, ohne schriftliche Zustimmung von TALENTPOOL1 ihre eigenen Visitenkarten oder Briefköpfe mit dem TALENTPOOL1-Namen oder deren Marke zu gestalten.
5.5 TALENTPOOL1-Literatur.
Es darf nur offizielle TALENTPOOL1-Literatur benutzt werden. TALENTPOOL1-Literatur darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TALENTPOOL1 weder vervielfältigt noch nachgedruckt werden. Die Zustimmung kann in Schriftorm, auf dem Postweg oder per Fax erhalten werden. Banner, Messematerial und andere Werbematerialien müssen im Voraus und schriftlich von TALENTPOOL1 abgesegnet werden. Die Inhalte der Unternehmens-Webseite und der personalisierten Webseite können für Werbezwecke heruntergeladen werden.
5.6 Werbung.
Nur von TALENTPOOL1 zugelassenes Material darf für Werbeschaltungen in Printmedien, Fernsehen, Internet oder elektronischen Medien benutzt werden. Keine Person ist berechtigt, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der TALENTPOOL1 den TALENTPOOL1-Namen, das Logo, die Marken der Dienstleistungen oder der Handelsmarken oder von TALENTPOOL1 produziertes urheberrechtlich geschütztes Material oder Werbematerial zu benutzen. Für eine Zustimmung müssen die vorgeschlagenen Werbemittel in Textform an TALENTPOOL1 geschickt werden. Nach Erteilung der Zustimmung darf der Text nicht mehr geändert oder neuer Text hinzugefügt werden. Sollten irgendwelche Änderungen vorgenommen werden muss das neue Material wieder zur Genehmigung eingereicht werden. Dienstleister sollten mit einer Bearbeitungsdauer von achtundvierzig zwei Wochen ab dem Empfang rechnen.
5.7 Richtlinien für Internet und Webseiten.
Kein Dienstleister darf unabhängig eine Webseite designen, die Namen, Logos oder Dienstleistungsbeschreibungen von TALENTPOOL1 nutzt, oder anderweitig (direkt oder indirekt) TALENTPOOL1-Dienstleistungen oder den Vergütungsplan bewerben.
Dienstleister dürfen keine TALENTPOOL1-Marken oder Ableitungen und Abkürzungen dieser Marken als Domain-Namen oder E-Mail-Adresse benutzen. Dienstleister dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TALENTPOOL1, die im alleinigen Ermessen von TALENTPOOL1 erteilt wird, weder ihr Geschäft, die Dienstleistung, oder den TALENTPOOL1-Namen in elektronischen Medien oder Übertragungen, inklusive im Internet durch Webseiten oder andere Kanäle, bewerben oder vermarkten. Wenn die schriftliche Zustimmung erteilt wird, müssen sich die Dienstleister an die von TALENTPOOL1 dargelegten Richtlinien halten, die Folgendes beinhalten, ohne sich hierauf zu beschränken:
(a) Dienstleister müssen sich an alle Gesetze und Richtlinien bezüglich elektronischer Kommunikation halten;
(b) Dienstleister dürfen weder Verteiler zur Verbreitung benutzen, noch Personen kontaktieren, die nicht ihre spezifische Erlaubnis für den Empfang solchen Inhalts erteilt haben; das Versenden von Spam, Kettenbriefen oder Junkmails ist nicht erlaubt;
Dienstleister dürfen keine rechtswidrigen, belästigenden, beleidigenden, verleumderischen, ausfallenden, bedrohenden, schädlichen, vulgären, obszönen Inhalte oder sonstiges anstößiges Material verbreiten, das zivilrechtliche Haftungsfälle nach sich ziehen oder einen Verstoß gegen sonstige lokale, bundesstaatliche, nationale oder internationale Gesetze und Richtlinien darstellen könnte; und
(d) Dienstleister dürfen weder direkt noch indirekt unaufgeforderte Massen-E-Mails an Personen ohne eine vorher bestehende private oder geschäftliche Beziehung versenden.
5.8 Interviews in den Medien.
Dienstleister dürfen ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von TALENTPOOL1 keine Interviews für Radio, Fernsehen, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine oder für Internetseiten geben. Untersagt sind ferner öffentliche Auftritte, Vorträge oder sonstige Aussagen gegenüber den öffentlichen Medien, um TALENTPOOL1 zu bewerben. Sämtliche Medienanfragen sollten an TALENTPOOL1-Unternehmenszentrale weitergeleitet werden.
5.9 Materialien Dritter.
Dienstleister dürfen keine Schulungs-, Verkaufs- oder Führungsprodukte, kein Material oder Programme (kollektiv als „Produkte Dritter“ bezeichnet) an TALENTPOOL1-Dienstleister verkaufen, egal ob solche Produkte Dritter vom Dienstleister oder einer anderen Person oder Einheit produziert wurden, oder ob sie irgendwelche Marken, Dienstleistungsmarken oder Urheberrechte von TALENTPOOL1 enthalten. Sollte ein Dienstleister Materialien Dritter in seinem TALENTPOOL1-Geschäft nutzen (nicht verkaufen) wollen, muss er/sie vorher die schriftliche Zustimmung von TALENTPOOL1 einholen.
ABSCHNITT 6 – VERGÜTUNG & AUSZAHLUNG
6.1 Arbeitsvergütung
Die Arbeitsvergütung pro Stunde wird dem Dienstleister vor Beginn des Projekts in Textform mitgeteilt. Er kann diese Vergütung annehmen oder ablehnen. Mit Beginn des Projekts gilt die Vergütungs als angenommen.
Sollte es einen Externen Auftraggeber geben, der Talentpool1 für das Projekt beauftragt hat, so ist die die Vergütung ist mit Zahlung eines Honorar durch den Auftraggeber fällig nach dem Grundsatz, dass die Vergütung das Schicksal der Zahlung durch den Auftraggeber teilt.
6.2 Mindestbetrag
Der Mindestbetrag einer Überweisung liegt bei 30 Euro (30 €), soweit in dem Land, in dem TALENTPOOL1 Geschäfte betreibt, nicht anders gesetzlich vorgeschrieben. Sollte der verdiente Betrag unter diesem Betrag liegen, wird er so lange angesammelt, bis der Betrag 30 Euro (30 €) übersteigt.
6.3 Geldtransfers
Es ist auch im Interesse von TALENTPOOL1, die optimalen Lösungen im Bereich der Geldtransfers zu ermöglichen. Daher überprüft TALENTPOOL1 die Transferwege kontinuierlich. Der aktuelle Transferweg ist Banküberweisung (monatlich). Die Gebühren des Geldtransfers sind von dem Dienstleister zu übernehmen. Wenn in der Vergangenheit Gebühren aufgrund von Kulanzentscheidungen von TALENTPOOL1 übernommen wurden oder Zwischenzahlungen, sowie Vorschüsse ausgezahlt wurden, so kann aus den Kulanzleistungen kein Anrecht für die Zukunft übernommen werden.
6.4 Ruhende Zahlungen
Eine monatliche Gebühr von dreißig Euro (30,00 €) für ruhende Vergütungszahlungen wird erhoben für: ausstehende Zahlungen, die durch Aktivitäten oder Inaktivität des Dienstleisters über einen Zeitraum von drei (3) Monaten verzögert werden. Eine Gebühr für ruhende Vergütungen kann die Provision nicht unter 0€ senken.
ABSCHNITT 7 – VERHALTENSKODEX
7.1 Ehrliches Verhalten
Dienstleister müssen sich selbst, sowie BETTER AG nach den Maßstäben eines ehrlichen Dienstleisters, wettbewerbskonform und gesetzeskonform präsentieren. Dienstleister dürfen keine irreführenden, täuschenden oder unfairen Verkaufspraktiken nutzen, sollten regelmäßig anwesend sein, sowie im Falle einer Krankheit oder eines Ausfalles frühestmöglich Bescheid geben. Die Erklärung und Demonstration der angebotenen Produkte muss akkurat und vollständig sein, auch bezüglich des Preises, der Zahlungsbedingungen, Kostenerstattungsrechte, Garantien, Kundendienstangebote und Lieferung, ist jedoch nicht darauf beschränkt. Persönliche oder telefonische Kontaktaufnahmen müssen in angemessener Weise und zu angemessenen Zeiten stattfinden, um aufdringliches Verhalten zu vermeiden. Dienstleister dürfen nicht das Vertrauen einzelner Kunden missbrauchen, müssen die mangelnde kommerzielle Erfahrung des Kunden respektieren und dürfen weder das Alter, eine Krankheit oder ein mangelndes Sprachverständnis eines Kunden ausnutzen.
7.2 Verhalten bei Abwerbungen von Seiten eines externen Auftraggebers
Bei einem Abwerbeversuch ist BETTER AG umgehend zu informieren. Im Falle der Umgehung von BETTER AG durch den Dienstleister bei direkter Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber ist eine Vertragsstrafe fällig, die nach Ermessen von BETTER AG festgelegt werden kann, jedoch 5000€ nicht überschreiten darf.
ABSCHNITT 8 – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
8.1 Führung von Unterlagen.
BETTER AG legt es allen Dienstleister nahe, vollständige und präzise Unterlagen über Arbeitszeit zu führen. BETTER AG ist befugt, solche Unterlagen, die sich auf die Arbeitszeit oder andere hier beschriebene Aspekte beziehen oder nach Bedarf des anwendbaren Gesetzes anzufragen.
8.2 Änderungen.
BETTER AG behält sich ausdrücklich das Recht vor, angemessene Änderungen des Vertrages sowie der Vergütung vorzunehmen. Änderungen werden dem Dienstleister durch Benachrichtigung per E-Mail bekannt gegeben. Etwaige Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Dienstleister ihnen nicht schriftlich binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen widerspricht. Auf diese Folge wird BETTER AG bei der Bekanntgabe der Änderungen besonders hinweisen. Für die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs ist dessen Absendetermin maßgeblich.
8.3 Bestimmung zur Einhaltung der Richtlinien.
Kein Versäumnis von BETTER AG, ein Recht aus diesen Richtlinien und Verfahren auszuüben, oder auf der strengen Einhaltung aller hier dargelegten Verpflichtungen und Bestimmungen durch den Dienstleister zu bestehen, und weder Gewohnheitsrecht noch Praxis der Parteien bezüglich Abweichungen kann als Verzicht auf das Recht von BETTER AG ausgelegt werden, die exakte Einhaltung dieser Richtlinien und Verfahren zu verlangen. Ein Verzicht auf Seiten von BETTER AG kann nur in schriftlicher Form von einer ermächtigten Person von BETTER AG erklärt werden.
8.4 Verstöße gegen Richtlinien melden.
Dienstleister, die einen Verstoß eines anderen Dienstleisters gegen die Richtlinien feststellen, sind angehalten, einen schriftlichen Bericht über den Verstoß entweder per Support-Nachricht oder E-Mail an BETTER AG MZM-Abteilung zu schicken. Solche Dokumente müssen vom Dienstleister unterzeichnet sein. Der Dienstleister kann jedoch um Vertraulichkeit bitten. Die Bestätigung der Vertraulichkeit kann nur in schriftlicher Form von einer ermächtigten Person von BETTER AG erklärt werden. Anonyme Beschwerden werden zumeist nicht entgegengenommen. Telefonanrufe / Skype-Anrufe werden in solchen Angelegenheiten zumeist nicht akzeptiert. Details zu einem solchen Vorfalls, wie zum Beispiel Datum, Anzahl der Vorfälle, involvierte Personen, Zeugen und andere Belege, sollten dem Bericht beigefügt werden.
8.5 Schiedsgerichtsbarkeit.
Alle Streitigkeiten und Forderungen, die sich auf BETTER AG, die Vereinbarung, die Rechte und Verpflichtungen eines BETTER AG-Dienstleisters oder alle Forderungen oder Klagegründe bezüglich der Leistung eines Dienstleisters oder von BETTER AG im Rahmen der Vereinbarung eines Dienstleisters beziehen, wird eine endgültige und verbindliche Entscheidung von einem Schiedsgericht in der Schweiz, oder einem anderen, von BETTER AG vorgeschriebenen Ort, gefällt. Es wird einen (1) Schiedsrichter geben, den beide Parteien bezahlen und auf den sich beide Parteien einigen. Jede am Schiedsverfahren beteiligte Partei ist verantwortlich für die eigenen Kosten und Ausgaben im Rahmen des Schiedsverfahrens, inklusive juristischer- und Anmeldegebühren. Wenn ein Dienstleister eine Forderung oder Gegenforderung gegen BETTER AG geltend macht, muss der Dienstleister dies individuell und nicht mit irgendeinem anderen Dienstleister zusammen oder als Teil einer Sammelklage tun. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist für die Parteien endgültig und bindend und kann, falls notwendig, auf ein Urteil eines zuständigen Gerichts reduziert werden. Diese Vereinbarung bezüglich Schiedsverfahren überdauert jegliche Kündigung oder den Ablauf der Vereinbarung..
Ungeachtet des Vorstehenden hat der Schiedsrichter ohne eine schriftliche Bestätigung von BETTER AG keine Zuständigkeit über Streitigkeiten bezüglich des Eigentums, der Gültigkeit oder Eintragung jeglicher Marken, Abwerbungen von Dienstleistern, sowie Auftraggebern oder über geistiges Eigentum oder proprietäre oder vertrauliche Informationen von BETTER AG. BETTER AG kann jedes geltende Rechtsmittel in jedem geltenden Forum bezüglich möglicher Streitigkeiten und an BETTER AG geschuldeten Geldes nutzen. Zusätzlich zu finanziellen Schadensersatzzahlungen kann BETTER AG gegen einen Dienstleister, der gegen den Vertrag verstoßen hat, sowie für jeden Verstoß oder Missbrauch von Marken, Urheberrecht oder vertraulichen Informations-Richtlinien von BETTER AG einen Unterlassungsanspruch geltend machen.
Kein Element dieser Regel hält BETTER AG von der Kündigung der Zusammenarbeit oder der Beantragung und Erlangung einer Pfändungsverfügung, einer einstweiligen Verfügung und/oder anderen Unterlassungsansprüchen oder Soforthilfemaßnahmen von einem zuständigen Gericht ab, um den Schutz von Interessen von BETTER AG vor, während oder nach einem Schiedsverfahren, anderen Verfahren oder einer bevorstehenden Entscheidungsfällung bezüglich eines Schiedsverfahren oder anderen Verfahren zu gewährleisten. Nichts von dem hier Dargelegten gibt dem Schiedsrichter die Autorität, die Vollmacht oder das Recht irgendwelche der Bestimmungen der Richtlinien und Verfahren, des Vergütungsplans oder der AGB zu ändern, zu bearbeiten, zu ergänzen, zu modifizieren, zu streichen oder Neues hinzuzufügen. Die Existenz einer Forderung oder Klage gegen BETTER AG durch einen Dienstleister, egal ob diese auf den AGB basiert oder nicht, gilt nicht als Verteidigung gegen die Durchsetzung der in der AGB enthaltenen Vertraglichkeiten und Vereinbarungen von BETTER AG.
8.6 Vollständigkeit der Vereinbarung.
Diese AGB gelten mit der Vergütungsvereinbarung und einer optionalen Projektvereinbarung als vollständige und verbindliche Vereinbarung und Übereinkunft zwischen den Dienstleistern und BETTER AG, und zwar in der jetzigen Form und inklusive möglicher späterer Änderungen.
Jede separat abgeschlossene optionale Projektvereinbarung gilt als neue separate Vertragseinheit, schließt jedoch die nachvertraglichen Verpflichtungen der vorigen Verträge nicht aus.
8.7 Salvatorische Klausel.
Wenn unter irgendeiner anwendbaren und bindenden Gesetzgebung oder laut einer anwendbaren Gerichtsbarkeit irgendwelche Bestimmungen des Vertrags, inklusive dieser Richtlinien und Verfahren, anderer Spezifizierungen oder von BETTER AG vorgeschriebenen Standardverfahren als nicht rechtsgültig oder nicht durchsetzbar angesehen werden, hat BETTER AG das Recht, die ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmungen, Spezifizierungen, Standardverfahren oder jeden anderen Teil davon insoweit zu ändern, dass diese rechtsgültig und durchsetzbar werden. Die Dienstleister sind an solche Anpassungen gebunden. Die Anpassungen sind in der entsprechenden Gerichtsbarkeit gültig.
8.8 Schadensbegrenzung.
Soweit gesetzlich zulässig, haften weder BETTER AG, leitende Angestellten, Direktoren, Mitarbeiter und andere Dienstleister für Gewinnausfall, Nebenschäden, Spezialschäden, sowie Folge- oder exemplarische Schäden, wobei jeder Dienstleister diese Parteien frei stellt und selbst auf jeden Anspruch auf entsprechende Schadenersatzforderungen verzichtet, die aufgrund von Behauptungen bezüglich der Erfüllung, Nichterfüllung oder Versäumnissen entstehen, BETTER AG in Bezug auf die Geschäftsbeziehung oder sonstigen Angelegenheiten zwischen dem Dienstleister und BETTER AG verschuldet, egal ob im Vertrag, in der Gesetzgebung oder den genauen Pflichten geregelt.
8.9 Entschädigungsvereinbarung.
Jeder einzelne Dienstleister hält BETTER AG, seine leitenden Angestellten, Direktoren, Mitarbeiter, Agenten und Rechtsnachfolger schad- und klaglos bezüglich jeglicher Forderungen, Ansprüche, Haftungen, Verlusten, Kosten oder Auslagen, einschließlich, jedoch ohne Beschränkung auf, Gerichtskosten und Anwaltsgebühren, die direkt oder indirekt gegen Dienstleister vorgebracht werden, gegen sie angestrengt werden oder ihnen entstehen, die angeblich oder anderweitig mit dem Dienstleister verbunden sind, wie zum Beispiel durch (a) Dienstleistertätigkeiten; (b) Verstoß gegen die Bestimmungen der Vereinbarung oder diese Richtlinien und Verfahren und/oder (c) Verstoß gegen oder Nichteinhaltung von jeglichen anwendbaren nationale, bundesstaatliche oder lokale Gesetze und Richtlinien.
8.10 Höhere Gewalt.
BETTER AG ist nicht verantwortlich für Verzögerungen oder Leistungsausfälle, die durch außerhalb der Kontrolle einer Partei liegende Umstände entstehen, wie beispielsweise Streiks, Arbeitsschwierigkeiten, Brände, Kriege, Regierungserlässe oder -anordnungen, sowie Wetterphänomene (z.B. Schlechtem Wetter) oder einer Beschränkung der üblichen Bezugsquellen einer Partei.
8.11 Anwendbares Recht / Gericht
Die AGBs unterliegen dem schweizer Recht.